Wenn der Winter mit Schnee oder Glatteis einzieht, dann meist plötzlich und flächendeckend im gesamten Stadtgebiet. Damit der Verkehr jetzt nicht zusammenbricht und alle möglichst sicher ihrer Wege gehen können, ist der Winterdienst auf mehrere Schultern verteilt – auf unsere, aber auch auf Ihre!

 

Wie sind die Pflichten aufgeteilt?

Auf den meisten Fahrbahnen und an anderen verkehrswichtigen Stellen übernimmt GELSENDIENSTE den Winterdienst. Priorität für uns hat, dass der Verkehr auf den wichtigsten Strecken möglichst reibungslos fließt und zentrale Orte wie Krankenhäuser sicher erreicht werden können.

Auf den Gehwegen ist der Winterdienst hingegen Aufgabe der Grundstückseigentümer. Die sogenannte Anliegerverpflichtung kann durch den Mietvertrag oder die Hausordnung auf die Mieter übertragen sein.

Die rechtliche Grundlage

Der Winterdienst in unserer Stadt wird nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW wie folgt organisiert:

  • Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb geschlossener Ortslagen besteht für die Gemeinde grundsätzlich die Pflicht, einen Winterdienst zu organisieren.
  • Außerhalb geschlossener Ortslagen, das heißt auf Straßen ohne durchgehende Bebauung, besteht für GELSENDIENSTE dagegen keine Winterdienstverpflichtung.
  • Auf Bundes- und Landesstraßen ist die zuständige Landesbehörde Straßen.NRW für die Organisation des Winterdienstes verantwortlich.

Übrigens: Eine Räum- und Streupflicht besteht nicht rund um die Uhr, sondern nur bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs. In der Nacht muss kein Winterdienst geleistet werden. Auch ist der Streudienst nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen vorgeschrieben. Im Sinne eines möglichst reibungslosen Verkehrsflusses gehen wir mit unseren Leistungen jedoch weit über diese Anforderungen hinaus.

Zuletzt noch der eigentlich selbstverständliche Hinweis, dass jede Verkehrsteilnehmerin und jeder Verkehrsteilnehmer selbst in der Pflicht steht, das eigene Verhalten den jeweiligen Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen.

 

Planvolles Räumen und Streuen

Alle Straßen und Wege, auf denen GELSENDIENSTE Winterdienst leistet, sind nach der städtischen Straßenreinigungssatzung entsprechend ihrer Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in Winterdienststufen eingeteilt. Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt in der Reihenfolge von Stufe 1 bis Stufe 4.

Vorrang hat die Stufe 1. Hierbei handelt es sich um Hauptdurchgangsstraßen wie die Kurt-Schumacher-Straße mit einer Gesamtlänge von rund 290 Kilometern. Erst wenn der Einsatz in den Straßen der Stufe 1 zufriedenstellend beendet wurde, es zum Beispiel zwischenzeitlich nicht nachgeschneit hat, erfolgt der Einsatz in der nachfolgenden Stufe 2. In dieser Kategorie sind die Hauptsammelstraßen zusammengefasst. In die Stufen 3 und 4 sind kleinere Sammelstraßen und Anliegerstraßen eingeordnet. Hier wird Winterdienst in der Regel erst nach mehrtägigen Winterereignissen geleistet.

Ursächlich hierfür ist die notwendige Abwägung von Kosten und Gefahren, die im Sinne einer wirtschaftlichen Durchführung des Winterdienstes durchzuführen ist. Da wir Personal und Fahrzeuge für den durch Ihre Gebühren finanzierten Winterdienst nur in einem begrenzten Maße vorhalten können, heißt es dort Prioritäten zu setzen, wo der Nutzen für die Allgemeinheit am größten ist. Entsprechend werden Straßen und Wege, die für die Versorgung und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens die größte Bedeutung haben, bevorzugt geräumt und gestreut. Hiervon profitieren übrigens auch die Anwohnerinnen und Anwohner der kleineren Straßen: Dann nämlich, wenn sie meist schon nach wenigen Metern auf geräumte Straßen höherer Winterdienststufen treffen.

 

Wirtschaftlich und umweltschonend

Wie bei allen von uns erbrachten Leistungen gilt es beim Winterdienst, stets die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten. Auch die gängige Rechtsprechung betont, dass der Aufwand für den Winterdienst angemessen, also für die Gemeinde und letztendlich für Sie als Gebührenzahlerin bzw. Gebührenzahler zumutbar bleiben muss.

Deshalb organisieren wir unsere Arbeit möglichst flexibel, um kurzfristig und gezielt reagieren zu können. Hierzu gehört unter anderem eine bedarfsgerechte Personalplanung, für die wir im Zeitraum vom 1. November bis 31. März fortlaufend die Wettervorhersage im Blick behalten und mit eigenen Kontrollfahrten durch das Stadtgebiet ergänzen. Denn häufig entscheiden schon geringe Temperaturunterschiede darüber, ob ein Einsatz erforderlich ist, oder nicht.

„So wenig wie möglich, so viel wie nötig“, das ist kurz gefasst die Devise für den Winterdienst. Die meisten Streufahrzeuge von GELSENDIENSTE sind deshalb mit einer sogenannten Feuchtsalzstreuung ausgerüstet. Das geladene trockene Salz wird hierbei kurz vor dem Aufbringen auf die Fahrbahn befeuchtet, so dass es auch auf spiegelglatten Flächen gut haftet und nicht einfach wegrutschen kann. Mit dieser Methode erzielen bereits geringe Mengen Streusalz gute Taueffekte – und das hält die Umweltbelastung so gering wie möglich.

In den letzten Jahren ist es kaum noch zu größeren Schneefällen gekommen, jedoch immer häufiger zu Einsätzen, bei denen es bei Temperaturen um den Gefrierpunkt um die Vermeidung von Glätte ging. Für diese Situationen hat GELSENDIENSTE Fahrzeuge beschafft, mit denen wir reine Sole ausbringen können. Im Vergleich mit dem Feuchtsalzstreuverfahren hat reine Sole den Vorteil, dass diese deutlich gleichmäßiger aufgebracht werden kann und auf der Straßenoberfläche noch besser haftet. Außerdem lässt sich die benötigte Salzmenge weiter reduzieren. Neben dem vorbeugenden Einsatz eignet sich reine Sole auch sehr gut für die Bekämpfung von Reifglätte und überfrierender Nässe. Für kälteres Wetter und dickeres Eis sowie bei starkem Schneefall ist hingegen Feuchtsalz die bessere Wahl.

Eigentum verpflichtet!

Auf den Gehwegen ist der Winterdienst Aufgabe der Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die an die öffentlichen Gehwege angrenzen.

Wie sinnvoll diese Aufteilung der Aufgaben ist, liegt auf der Hand: Wenn in diesen besonderen Situationen jeder rechtzeitig seine Pflichten erfüllt, sind die wichtigsten Verkehrswege bereits nach kurzer Zeit wieder geräumt, gestreut und sicher begehbar.

Nur wenn Grundstücksbesitzer und Mieter ihren Pflichten zuverlässig nachkommen, können sich alle Bürgerinnen und Bürger – darunter insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen – sicher in unserer Stadt bewegen!

 

Ihre Aufgaben

Wann und wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage und den Verkehrsverhältnissen ab. In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gelsenkirchen ist hierzu festgelegt:

„In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind grundsätzlich unverzüglich zu beseitigen. Bei anhaltendem Schneefall sind Räum- und Streumaßnahmen vorzunehmen, wenn diese geeignet sind, das Gehen zu ermöglichen und die Maßnahmen nicht gänzlich wirkungslos bleiben würden. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“

 

Erst räumen, dann streuen!

Als Grundstückseigentümerin bzw. -eigentümer müssen Sie jeden an Ihr Grundstück angrenzenden Gehweg räumen und streuen. Darunter fallen also auch Zugänge zu Garten- oder Garagengrundstücken. Grundsätzlich gilt: Bitte immer zuerst Schnee oder Eis räumen und erst danach streuen!

Allgemein sollte in einer Breite geräumt und gestreut werden, die es zum Beispiel Personen mit Kinderwagen erlaubt, sicher aneinander vorbeigehen zu können.

Bei Straßen ohne Bürgersteig, zum Beispiel in verkehrsberuhigten Zonen und Geschäftsstraßen, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Liegt auf dem Gehweg eine Haltestelle, so muss auch diese von Ihnen geräumt und gestreut werden – und zwar so, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

An Straßenkreuzungen sind die Gehwegflächen so von Schnee freizuhalten und zu streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Querungsbereichen gewährleistet ist.

Eine übersichtliche Darstellung, für welche Gehwegbereiche die Räum- und Streupflicht gilt, haben wir in einer Skizze zusammengefasst.

 

Bitte nehmen Sie die Verpflichtung verantwortungsvoll wahr!

Für die Allgemeinheit wie auch im eigenen Interesse: Unterlassene Räum- und Streupflichten sind kein Kavaliersdelikt! Neben einem Ordnungswidrigkeitsverfahren droht der Grundstückseigentümerin bzw. dem -eigentümer bei einem Unfall unter Umständen eine Schadensersatzklage.

 

Welches Streugut ist geeignet?

Verwenden Sie zum Streuen bitte vorwiegend abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Mit Rücksicht auf Tiere und Pflanzen sollte das Streuen von Salz auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. Bitte denken Sie daran, das Streugut nach dem Ende des Winterwetters wieder von den Wegen zu entfernen.

 

Wohin mit dem Schnee?

Der zusammengeschobene Schnee ist so am Rand des Gehwegs bzw. der Fahrbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten!

Schnee von Ihrem Grundstück dürfen Sie nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn schaffen. Auf Baumscheiben und begrünten Flächen darf zum Schutz der Pflanzen kein salzhaltiger Schnee abgelagert werden.

Gebühren für den Winterdienst

Anders als privatwirtschaftliche Unternehmen strebt ein öffentliches Dienstleistungsunternehmen wie GELSENDIENSTE keine Gewinnmaximierung an. Ihre Gebühren für den Winterdienst dienen also allein der Kostendeckung für unseren Aufwand, den wir Ihnen auf diesen Seiten transparent darlegen möchten.

Die Gebühren für den Winterdienst werden entsprechend der „Winterdienststufe“ der jeweiligen Straße erhoben. In der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Gelsenkirchen sind alle Straßen aufgeführt, auf denen GELSENDIENSTE Winterdienst leistet. Jeder Straße ist eine Winterdienststufe und damit die zu erbringenden Dienste zugeordnet.

Die in den Bereichen Winterdienst und Straßenreinigung anfallenden Kosten werden getrennt erfasst und unterschiedlich umgelegt. Da jede erbrachte Leistung – entweder Straßenreinigung oder Winterdienst – nur einmal zu Kosten führt, werden die Gebührenzahler auch nur einmal mit den entsprechenden Kosten belastet – und nicht doppelt, wie es irrtümlicherweise häufig angenommen wird.

Da die Winter in den einzelnen Jahren teilweise sehr unterschiedlich stark ausfallen, schwankt auch die Winterdienstgebühr mitunter erheblich. So fallen in einem ungewöhnlich langen und harten Winter durch eine Vielzahl von Winterdiensteinsätzen entsprechend höhere Kosten an. Zugleich sind während dieser Zeit die Leistungen im Bereich der Straßenreinigung eingeschränkt. So erklärt sich, dass in den Grundbesitzabgabenbescheiden der nachfolgenden Jahre eine gestiegene Winterdienstgebühr aufgeführt ist, die Straßenreinigungsgebühr sich hingegen verringert hat.

Bei der Gebührenkalkulation ist uns unter anderem gesetzlich vorgeschrieben, welche Kosten im Einzelnen wie zu errechnen und umzulegen sind. Die für das jeweils kommende Jahr zu berücksichtigenden Kosten ermitteln sich hierbei in Anlehnung an die Kostenentwicklung des Jahres unter Berücksichtigung der Kosten der Vergangenheit. Die voraussichtlich entstehenden Kosten werden auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Frontmeter verteilt.

 

Welche Leistung steht hinter welcher Winterdienststufe?

WinterdienststufeLeistungEinsatzJahresgebühr für einen Meter Frontläge (Stand: 01.01.2024)
0Winterdienst durch die Grundstückseigentümer.0,00 €
1Räumen und Streuen der FahrbahnenWinterdienst wird unverzüglich geleistet zum rechtzeitigen Schutz des allgemeinen Berufsverkehrs. Der Einsatz beginnt meist schon nachts, auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, durch die Rufbereitschaft bzw. Nachtschicht.1,93 €
2Räumen und Streuen der FahrbahnenWinterdienst wird geleistet, nachdem die Straßen der Stufe 1 versorgt worden sind.1,73 €
3Räumen und Streuen der FahrbahnenWinterdienst wird nur in extremen Situationen (mehrtägige Winterverhältnisse) geleistet, und zwar erst dann, wenn die Straßen der Stufen 1 und 2 versorgt sind.1,35 €
4Räumen (und Streuen) der FahrbahnenDer Räumdienst erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Winterdienststufen. Streudienst wird nur in Ausnahmefällen geleistet. 0,48 €
WW0Der Winterdienst auf dem Weg ist nach § 2b der Satzung auf die Anlieger übertragen.0,00 €
WWG1Winterdienst auf WegenDer Winterdienst liegt in der hoheitlichen Verantwortung der Gemeinde und erfolgt im Rahmen der ersten Einsatzstufe der Wegebetreuung.1,23 €
WWG2Winterdienst auf WegenDer Winterdienst liegt in der hoheitlichen Verantwortung der Gemeinde und erfolgt nachrangig.0,92 €
WW--Auf diesen Wegen findet kein Winterdienst statt.0,00 €